Verhinderungspflege
In den Wohnstätten steht zusätzlich Platz für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Diese kann für maximal 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Seit dem 01.07.2025 können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 hierfür Leistungen der Pflegekasse in Höhe von bis zu 3.539 € pro Jahr abrufen.
Die Verhinderungs- bzw. Kurzzeitpflege kann genutzt werden, wenn die private Pflegeperson zeitweise ausfällt – zum Beispiel:
• wegen eigener Erkrankung,
• aufgrund eines Krankenhaus- oder Kuraufenthalts,
• während einer Kur,
• oder bei Urlaub der Pflegeperson.