Verhinderungspflege

In den Wohnstätten steht zusätzlich Platz für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Diese kann für maximal 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Seit dem 01.07.2025 können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 hierfür Leistungen der Pflegekasse in Höhe von bis zu 3.539 € pro Jahr abrufen.

Die Verhinderungs- bzw. Kurzzeitpflege kann genutzt werden, wenn die private Pflegeperson zeitweise ausfällt – zum Beispiel:
•    wegen eigener Erkrankung,
•    aufgrund eines Krankenhaus- oder Kuraufenthalts,
•    während einer Kur,
•    oder bei Urlaub der Pflegeperson.